Ab Mittwoch, 19. Mai 2021 ist die Sportausübung unter entsprechenden Auflagen wieder zulässig. Dabei sind neben den allgemeinen Hygienevorgaben und sonstigen Covid-19-Vorgaben folgende Regelungen einzuhalten:
- Vor Teilnahme am Sportbetrieb muss – analog zum z. B. Gastronomiebesuch – der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden – 3G – Regel (Antigentest, molekularbiologischer Test, Impfung, Genesung, etc.).
- Es ist eine lückenlose Anwesenheitsliste zu führen (Name, Vorname jedes Teilnehmers sowie Datum, Beginn und Ende der Trainingseinheit).
- Bei Indoor-Sportstätten muss für jede Person eine Fläche von mindestens 20 m2 zur Verfügung stehen.
- Auf der gesamten Sportanlage einschließlich Umkleideräumen (Kabinen) ist eine FFP2- Maske (ab 14 Jahre) zu tragen. Diese darf nur für die Dauer der Sportausübung sowie Nutzung von Nassräumen abgenommen werden.
- Kabinen und Duschen dürfen unter Einhaltung von Abstandsregeln und Maskenpflicht (ausgenommen Nassräume) benutzt werden.
- Das Betreten der Sportanlage für nicht am Trainingsbetrieb beteiligte Personen („Besucher“ bzw. Begleitpersonen) ist ausschließlich unter Einhaltung der Abstandsregel (mindestens 2 m) und Maskenpflicht erlaubt. Zusätzlich muss zu jeder Zeit der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden können (3G-Regel).
- Die Anwesenheitslisten sind im Vereinsbüro zu hinterlegen.
- Eine bekannt gewordene Covid-19-Infektion eines an der Sportausübung Teilnehmenden ist unverzüglich dem Trainer / Übungsleiter, dem Sektionsleiter / Nachwuchsleiter sowie einem Covid-19-Beauftragten zu melden und gemeinsam die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
„Danke an alle Vereinsmitglieder für das Verständnis und die Mithilfe zur Eindämmung der Pandemie!“
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